Definition des Gesetzes:
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflege).
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe beträgt je Kalendermonat :
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.
Das Pflegegeld kann mit den ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich zur häuslichen Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt wird.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat :
Der Beratungseinsatz ist eine Pflicht-Pflegeberatung, die Pflegegeld-Empfänger alle 6 Monate bzw. alle 3 Monate wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Dieser dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulantem Pflegedienst oder nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Die Erstattung erfolgt, wenn alle Belege und Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Der Entlastungsbetrag wird nicht im Voraus ausbezahlt.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.