Pflege

Pflegebedürftigkeit

Definition des Gesetzes:

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.  

Pflegegrade § 61b SGB XII

Pflegegrad 1

ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte

geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2

ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte

erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3

ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte

schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4

ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5

ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegesachleistungen § 36 SGB XI 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflege). 

 

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe beträgt je Kalendermonat :

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.778 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.200 Euro

Pflegegeld § 37 SGB XI 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 

Das Pflegegeld kann mit den ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich zur häuslichen Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt wird. 

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat :

  • 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI 

Der Beratungseinsatz ist eine Pflicht-Pflegeberatung, die Pflegegeld-Empfänger alle 6 Monate bzw. alle 3 Monate wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. 

Entlastungsbetrag § 45b SGB XI 

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Dieser dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulantem Pflegedienst oder nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Die Erstattung erfolgt, wenn alle Belege und Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern bei der Pflegekasse eingereicht werden. 

Der Entlastungsbetrag wird nicht im Voraus ausbezahlt.

 

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